Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein „Moyo kwa Tanzania e.V.“ ist im Vereinsregister Mannheim unter der Geschäftsnummer VR 210656 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 76547 Sinzheim-Kartung, Am Hohbach 3
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2
Zweck des Vereins

Der Verein Moyo kwa Tanzania e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke und die Förderung der Entwicklungshilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Beschaffung von Mitteln insbesondere zur Errichtung von Brunnen in Gegenden in Ostafrika, in denen Frauen und Kinder Wasser zum täglichen Bedarf von weit entlegenen Gegenden herantransportieren müssen. Des Weiteren sollen Projekte gefördert werden, die der Wasserversorgung der Bevölkerung dienen.Außerdem sollen weitere soziale Projekte in Ostafrika unterstützt werden.

    Dies könnte zum Beispiel die gezielte Förderung einer Schule oder eines Kindergarten sein.

    Oder die Unterstützung eines Waisenhauses. Auch eine Einrichtung für behinderte Kinder könnte unterstützt werden.

    Des Weiteren soll der Verein durch Vermittlung von Patenschaften das Umfeld der Patenkinder durch gezielte Projekte verbessern. Oder die Paten übernehmen die Schulgebühren der Patenkinder.

    Des Weiteren sollen soziale Projekte, die der Erziehung und Bildung dienen oder die Gesundheitsvorsorge unterstützen, gefördert werden. Auch könnten Krankenhäuser durch gezielte Spenden unterstützt werden.

    Möglich soll auch die Förderung und Unterstützung von landwirtschaftlichen Projekten, die der Einkommensverbesserung der kleinen Bauern dienen, sein.

    Eine weitere Aufgabe des Vereins soll die Sammlung und Versendung von Hilfsgütern jeder Art sein

  2. Die Mittelbeschaffung erfolgt durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Marahaba Behindertenhilfe Tansania e.V.“, Gebersbergstraße 14, 77815 Bühl-Neusatz.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet weiter, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag über sechs Monate in Verzug ist und innerhalb einer Frist von einem Monat nach erfolgter Mahnung keine Zahlung erfolgt. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf dieser Frist.

 

§5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe 10,00 € beträgt.
  2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§6
Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins iSv.§ 26 BGB besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der)stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Dem Vorstand gehören außerdem bis zu 6 Personen als Beisitzer an.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§8
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und –falls vorhanden- des Kuratoriums;
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  • Entscheidung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel,
  • Auswahl der zu fördernden Projekte,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstand; Entlastung des Vorstand,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt.
    Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Email an alle Mitglieder mit Internetzugang und an alle übrigen Mitglieder schriftlich per Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
    • Jedes anwesende Mitglied besitzt eine Stimme.
    • Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitglieds ein anderes Abstimmungsverhalten beschließen.
    • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    • Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.
    • Über den Versammlungsverlauf und über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann beim Vorstand eingesehen werden.